Allgemeine Geschäftsbedingungen der IHM Food GmbH

1. Vorbemerkungen:

(1) Alle gegenwärtigen und zukünftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen der IHM Food GmbH, nachfolgend Anbieter, erfolgen auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend „AGB“.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden – selbst bei Kenntnis – nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(3) Das Produktangebot richtet sich an Unternehmer, nachfolgend Kunden. Unternehmer“ im Sinne der AGBs ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB).

2. Vertragsschluss:

(1) Durch Aufgabe der Bestellung einer Ware oder einer Leistung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware oder Leistung erwerben zu wollen. Das in der Bestellung liegende Vertragsangebot kann vom Anbieter innerhalb von 5 Werktagen angenommen werden. Die Annahme/Auftragsbestätigung kann entweder in Textform, durch Auslieferung der Ware oder Ausführung der Leistung an den Kunden erklärt werden.

(2) Abweichungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3. Preise und Zahlungen:

(1.) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, einschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

(2.) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung innerhalb von 7 Tagen ohne jeden Abzug á Konto zu leisten.

(3.) Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, das Zurückbehaltungsrecht muss dabei auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

4. Lieferzeit, Lieferverzögerung:

(1.) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Anbieter setzt voraus, dass der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Anbieter die Verzögerung zu vertreten hat.

(2.) Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Anbieter sobald als möglich mit.

(3.) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Anbieters verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

(4.) Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

(5.) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Anbieters liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Anbieter wird dem Kunden, den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

(6.) Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Anbieter die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde, den auf die Teillieferung entfallenen Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Anbieters. Im Übrigen gilt Ziffer 7 (1.). Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Kunde für diese Umstände al-lein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

(7.) Der Anbieter ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die durch den Versand der Teillieferungen anfallenden Versandkosten durch den Anbieter getragen werden.

(8.) Kommt der Anbieter in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % – beginnend einen Monat nachdem in der Auftragsbestätigung angegebenen Liefertermin – im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 7 (1.).

5. Gefahrübergang, Abnahme:

(1.) Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Anbieter noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Anbieters über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

(2.) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Anbieter nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Der Anbieter verpflichtet sich, auf Kosten des Kunden, die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

(3.) Teillieferungen sind zulässig soweit für den Kunden zumutbar.

6. Haftung für Mängel:

(1.) Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Tiefkühl- und Frischwaren sofort bei Empfang – in Gegenwart des Zustellers – zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere mengenmäßige Beanstandungen und Antauschäden sind gegenüber dem Zusteller zu rügen und von diesem zu bescheinigen. Offensichtliche Mängel die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden vom Anbieter nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

(2.) Sonstige Mängel sind nach Entdeckung des Mangels dem Anbieter innerhalb von 2 Werktagen ab Entdeckung in Textform anzuzeigen, sonst verfallen diese. Gewährleistungsansprüche entfallen insbesondere, wenn der Kunde die gelieferten Tiefkühl- und Frischwaren nicht bestimmungsgemäß lagert (Unterbrechung der Kühlkette) oder entgegen der jeweiligen Anleitung fertig bäckt oder nach Lieferung das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten wird.

(3.) Die Ware ist bis zu einer Nachprüfung sachgemäß zu behandeln und zu lagern. Rücksendungen werden nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen. Bei berechtigten Rügen steht es dem Kunden frei – unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche – Ersatzlieferung zu verlangen oder die Bestellung zu widerrufen.

7. Haftung:
(1.) Der Anbieter haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Ferner haftet der Anbieter für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Sie als Kunde regelmäßig vertrauen dürfen. Im letztgenannten Fall haftet der Anbieter jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
(2.) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
(3.) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

8. Eigentumsvorbehalt:

(1.) Für die vom Anbieter gelieferten Waren – wird bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung – die uns gegen den Kunden zustehen, ein Eigentumsvorbehalt geltend gemacht.

(2.) Der Kunde/Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Kunde darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. In diesem Falle tritt der Kunde in Höhe des Rechnungswerts der Forderung des Anbieters bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an den Anbieter ab. Der Anbieter nimmt diese Abtretung an. Unbesehen der Befugnis des Anbieters, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Kunde auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Anbieter, die Forderung nicht selbst einzuziehen, so lange und soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, ist der Anbieter verpflichtet, die Sicherheiten nach Auswahl des Anbieters auf Verlangen des Kunden freizugeben.

9. Werbemittel:

Der Anbieter ist Verfügungsberechtigter, über die an den Kunden zu Verfügung gestellten Bilder, Verkaufshilfen und Werbemittel. Zum Zwecke der Nutzung gewährt der Anbieter dem Kunden eine einfache nicht übertragbare kostenfreie Lizenz. Die Lizenz endet, wenn die Zusammenarbeit zwischen Kunden und Anbieter endet. Ab diesem Zeitpunkt dürfen die Verkaufshilfen vom Kunden nicht mehr eingesetzt werden und sind auf Kosten des Kunden, dem Anbieter zur Verfügung zu stellen. Das gleiche gilt bei etwaigen zu Verfügung gestellten Markennamen und Markenrechten.

10. Datenschutz:

(1) Personenbezogene Daten (zum Beispiel Anrede, Name, Anschrift, E-Mail – Adresse) werden vom Anbieter ausschließlich gemäß geltender Gesetze, insbesondere des Bundesdatenschutzes (BDSG) und der Datenschutz – Grundverordnung (DS – GVO) sowie des Telemediengesetzes (TNG) erhoben, verarbeitet und gespeichert.

11 Schlussbestimmungen:

(1) Auf Verträge zwischen dem Anbieter und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und dem Anbieter München.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB rechtsunwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt, soweit die AGB eine nicht vorhergesehene Lücke aufweisen.

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